§ 5 § 5 — Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz
Gliederung
1. Abschnitt Campingplatz
§ 5 § 5
Rückverweise
Die Errichtung und der Betrieb sowie jede Änderung eines Campingplatzes, die die im § 2 umschriebenen Interessen beeinträchtigen kann, bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
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