(1) Der Bewilligungswerber hat für die Aufstellung von Mobilheimen einen Aufstellplan zu verfassen. Der Aufstellplan im Maßstab von 1:1000 oder größer ist in vierfacher Ausfertigung neben den im § 6 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 angeführten Unterlagen dem Ansuchen um Bewilligung zur Errichtung eines Mobilheimplatzes anzuschließen.
(2) Der Aufstellplan hat insbesondere festzulegen:
1. Lage der Aufstellplätze;
2. Verlauf und Breite (Regelprofile) der Verkehrsflächen;
3. Flächen für die Errichtung von Gemeinschaftsanlagen.
(3) Der Aufstellplan besteht aus der graphischen Darstellung und der schriftlichen Erläuterung, die alle Angaben zu enthalten hat, die nicht aus der graphischen Darstellung hervorgehen.
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