(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes regeln das Aufstellen von Mobilheimen auf Mobilheimplätzen.
(2) Das Aufstellen von Mobilheimen auf Mobilheimplätzen bedarf keiner Bewilligung nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998 in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach dem Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, LGBl. Nr. 27/1991 in der jeweils geltenden Fassung.
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