§ 12 § 12 — Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz
Gliederung
1. Abschnitt Campingplatz
§ 12 § 12
Rückverweise
Im Falle eines Wechsels in der Person des Inhabers des Campingplatzes gehen die aus der Bewilligung nach § 8 sich ergebenden Rechte und Pflichten auf den neuen Inhaber des Campingplatzes über. Ein solcher Wechsel ist der Bezirksverwaltungsbehörde vom neuen Inhaber unverzüglich anzuzeigen.
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