Die Landeswahlbehörde ermittelt auf Grund der Berichte der Bezirkswahlbehörden in der im § 18 Absatz 1 angegebenen Weise das Gesamtergebnis der Volksabstimmung im Landesgebiet und hat das Ergebnis, gegliedert nach politischen Bezirken und Städten mit eigenem Statut sowie nach Wahlkreisen als vorläufiges Ergebnis bekanntzugeben.
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