(1) Die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) und die Bezirkswahlbehörden, letztere auf Grund der Berichte der Gemeindewahlbehörden, haben nach Beendigung der Abstimmungshandlung, gegebenenfalls getrennt für jede Volksabstimmung, unverzüglich für ihren Bereich festzustellen:
a) die Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten,
b) die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
c) die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
d) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,
e) die Summe der abgegebenen gültigen auf „ja“ lautenden
Stimmen,
f) die Summe der abgegebenen gültigen auf „nein“ lautenden Stimmen.
(2) Die Bezirkswahlbehörden haben ihre Ermittlungen nach Maßgabe des § 17 unverzüglich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben.
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