Ungültig sind Eintragungen, die
1. von nicht stimmberechtigten Personen stammen,
2. nicht die im § 14 Abs. 4 angeführten Daten sowie die Unterschrift der stimmberechtigten Person enthalten, oder
3. von Bürgerinnen oder Bürgern herrühren, die ihr Stimmrecht bei demselben Volksbegehren bereits einmal ausgeübt haben.
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