(1) Die Landeswahlbehörde hat den Gemeinden spätestens eine Woche vor Beginn der Eintragungsfrist Eintragungslisten in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Eintragungslisten haben zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Volksbegehrens;
b) die Bezeichnung der Gemeinde und des Eintragungssprengels;
c) die Erklärung, daß die Unterzeichner durch ihre Unterschrift das Volksbegehren stellen;
d) den notwendigen Raum für die Eintragung der Stimmberechtigten mit fortlaufender Zahl, Familien- und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse, Unterschrift und allfällige Anmerkungen.
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