(1) Mindestens 6 000 zum Landtag wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, ein Verlangen auf Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen (Volksbegehren) zu stellen.
(2) Volksbegehren nach Absatz 1 unterliegen dem in diesem Gesetz geregelten Verfahren.
(3) Ein Volksbegehren kann auch von
1. mindestens zehn Gemeinden auf Grund einstimmig gefasster und übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse oder
2. mindestens 18 Gemeinden auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse
gestellt werden. Die Gemeinderatsbeschlüsse haben das Volksbegehren in der Form eines Gesetzesentwurfes zu enthalten.
(4) Ein Volksbegehren gemäß Absatz 3 kommt dann zustande, wenn die übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüsse innerhalb von sechs Monaten beim Präsidenten des Landtages einlangen. Ein Volksbegehren gemäß Absatz 3 ist unzulässig, wenn der Gesetzesvorschlag mit negativen finanziellen Auswirkungen auf die Gebarung des Landes verbunden ist.
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