§ 22 Fristen, Notmaßnahmen, Kostenersatz, Gebührenfreiheit — Burgenländisches Volksbefragungsgesetz
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Die Bestimmungen der §§ 88 bis 91 LTWO 1995 über Fristen, Notmaßnahmen, Wahlkosten und Gebührenfreiheit gelten sinngemäß für die Durchführung von Volksbefragungen nach diesem Gesetz.
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