LandesrechtBurgenlandLandesesetzeBurgenländisches Volksbefragungsgesetz§ 22

§ 22Fristen, Notmaßnahmen, Kostenersatz, Gebührenfreiheit

In Kraft seit 23. Dezember 2021
Up-to-date

Die Bestimmungen der §§ 88 bis 91 LTWO 1995 über Fristen, Notmaßnahmen, Wahlkosten und Gebührenfreiheit gelten sinngemäß für die Durchführung von Volksbefragungen nach diesem Gesetz.

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