(1) Die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) und die Bezirkswahlbehörden, letztere auf Grund der Berichte der Gemeindewahlbehörden, haben nach Beendigung der Abstimmungshandlung, gegebenenfalls getrennt für jede Volksbefragung, unverzüglich für ihren Bereich festzustellen:
a) die Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten,
b) die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
c) die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
d) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,
e) wenn die Frage mit „ja“ oder „nein“ zu beantworten war, die Summe der abgegebenen gültigen auf „ja“ lautenden Stimmen und die Summe der abgegebenen gültigen auf „nein“ lautenden Stimmen,
f) wenn in der Frage zwei oder mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Wahl gestellt wurden, die Summe der für jede Entscheidungsmöglichkeit abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Die Bezirkswahlbehörden haben ihre Ermittlungen nach Maßgabe des § 15 unverzüglich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben.
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