(1) Die Gesetzesvorlage der Landesregierung, die einem Begutachtungsverfahren gemäß § 6 Abs. 1 unterzogen wurde, darf von der Landesregierung erst nach Ablauf der sechswöchigen Frist dem Landtag zugeleitet werden.
(2) Die eingelangten Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren gemäß § 6 Abs. 1 sind vom Amt der Landesregierung zu sichten und sodann von der Landesregierung dem Landtag im Anhang zur Gesetzesvorlage zuzuleiten.
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