(1) Der Beschluß gemäß § 6 Abs. 3 ist im Landesamtsblatt kundzumachen und hat insbesondere den Hinweis zu enthalten, wo die Gesetzesvorschläge kostenlos angefordert werden können und wo binnen sechs Wochen ab Kundmachung Stellungnahmen der Landesbürgerinnen oder der Landesbürger eingebracht werden können.
(2) Die Landesbürgerinnen und Landesbürger sind über das Vorliegen
1. einer Gesetzesvorlage gemäß § 6 Abs. 1 durch die Landesregierung und
2. des Antrages gemäß § 6 Abs. 2 durch die Landtagsdirektion
in geeigneter Weise, insbesondere durch Bekanntmachung im österreichischen Rundfunk und in der Presse, zu informieren.
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