(1) Die Landesregierung hat bei Gesetzesvorlagen von grundsätzlicher Bedeutung vor der Zuleitung an den Landtag den Landesbürgerinnen und Landesbürgern nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Möglichkeit der Begutachtung einzuräumen. In Fällen besonderer Dringlichkeit kann die Landesregierung beschließen, die Bürgerinnen- und Bürgerbegutachtung nicht durchzuführen.
(2) Der Landtag kann bei selbständigen Anträgen seiner Mitglieder oder der Ausschüsse auf Erlassung eines Gesetzes von grundsätzlicher Bedeutung den Landesbürgerinnen und Landesbürgern nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Möglichkeit der Begutachtung einräumen.
(3) Die Landesbürgerinnen und Landesbürger sind
1. im Fall des Abs. 1 durch Beschluss der Landesregierung und
2. im Fall des Abs. 2 durch Beschluss des zuständigen Ausschusses des Landtages
zur Begutachtung einzuladen.
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