(1) Eine Initiative muß von der Landesregierung einer Beratung und Beschlußfassung unterzogen werden, wenn sie vom mindestens 25 von Hundert zum Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern, die in einer Gemeinde, für die die Initiative von unmittelbarer Bedeutung ist, ihren Hauptwohnsitz haben, unterstützt wird.
(2) Die Befürworterinnen und Befürworter der Initiative (§ 2 Absatz 1) haben sich eigenhändig unter Angabe ihres Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und ihrer Wohnadresse in Antragslisten (Muster Anlage 1) einzutragen. Die Antragslisten sind fortlaufend zu numerieren.
(3) Den Antragslisten ist für jede Befürworterin und jeden Befürworter eine Bestätigung der Gemeinde anzuschließen, dass diese oder dieser in der Landes-Wählerevidenz eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt ist (Muster Anlage 2). Die Gemeinden haben solche Bestätigungen auf Verlangen unverzüglich auszustellen.
(4) Jede Befürworterin und jeder Befürworter darf sich nur einmal in den Antragslisten
eintragen.
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