(1) Eine Initiative hat zu enthalten:
a) Das Begehren in der Form eines Antrages, der die vom Land zu setzende Maßnahme deutlich macht;
b) die Bezeichnung der Antragstellerin oder des Antragstellers und allenfalls einer zur Stellvertretung bevollmächtigten Person (Familien- und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse).
(2) Antragstellerin, Antragsteller oder eine zur Stellvertretung bevollmächtigte Person kann jede sein, die in der Landes-Wählerevidenz (§ 2 des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1996) einer Gemeinde des Landes Burgenland eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt sind.
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