(1) Von der Landesregierung ist der Beginn der Behandlung jener Gesetzesvorlage im Landtag, die einem Begutachtungsverfahren gemäß § 6 Abs. 1 unterzogen wurde, und von der Landtagsdirektion ist der Tag der Sitzung des Landtages, in der der Antrag gemäß § 6 Abs. 2, der einem Begutachtungsverfahren unterzogen wurde, behandelt wird, im Landesamtsblatt sowie darüber hinaus in geeigneter Weise, insbesondere im Österreichischen Rundfunk und in der Presse bekannt zu machen.
(2) Die Landesbürgerinnen und Landesbürger, die eine Stellungnahme im Begutachtungsverfahren gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 abgegeben haben, sind nach Möglichkeit von
1. der Landesregierung im Fall des § 6 Abs. 1 über den Beginn der Behandlung der Gesetzesvorlage im Landtag und von
2. der Landtagsdirektion im Fall des § 6 Abs. 2 über den Tag der Behandlung des Antrages gemäß § 6 Abs. 2 in der Sitzung des Landtages
persönlich in Kenntnis zu setzen.
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