(1) Jede Landesbürgerin und jeder Landesbürger hat das Recht, in allen Angelegenheiten, die von Organen des Landes wahrzunehmen sind, die Vornahme einer bestimmten, den Aufgabenbereich einer Gemeinde übersteigenden Maßnahme durch die Landesregierung zu beantragen.
(2) Eine Initiative kann sich sowohl auf den Bereich der Hoheitsverwaltung des Landes beziehen, als auch an das Land als Träger von Privatrechten richten, soweit die Landesregierung dafür zuständig ist.
(3) Eine Initiative kann sowohl ein Tun als auch ein Unterlassen von Seiten des Landes begehren.
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