(1) Die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 109/2025 eingelangten, nicht erledigten Förderungsansuchen sind nach den Bestimmungen des Bgld. Kulturförderungsgesetzes LGBl. Nr. 9/1981, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2022 zu erledigen. Die ab Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 109/2025 eingelangten Förderungsanträge sind von der Kulturförderung Burgenland GmbH nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erledigen.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 109/2025 bestehenden Kulturbeiräte bleiben bis zum Ablauf der laufenden Funktionsperiode weiterhin im Amt bestehen. Die erstmalige Bestellung der Mitglieder des in § 5 Abs. 1 Z 7 vorgesehenen Beirats ist nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für die restliche Funktionsdauer des Landtages vorzunehmen.
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