(1) Zur fachlichen Beratung der Landesregierung sowie der Kulturförderung Burgenland GmbH in kulturellen Angelegenheiten sowie den Angelegenheiten der Förderung der kulturellen Tätigkeit wird beim Amt der Landesregierung je ein Kulturbeirat für folgende Bereiche eingerichtet:
1. Bildende Kunst
2. Musik
3. Literatur und darstellende Kunst
4. Museumswesen, Archivwesen und Wissenschaft
5. Volksgruppen, Volkskultur und kulturelles Erbe (Heimat- und Brauchtumspflege)
6. Baukultur und Ortsbildpflege
7. Kulturinitiativen und spartenübergreifende Kultur
(2) Den Kulturbeiräten gehören mindestens fünf und maximal acht in den im Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Bereichen tätige oder sonst fachlich befähigte Mitglieder an. Diese Mitglieder sind von der Landesregierung über Vorschlag des für die kulturellen Angelegenheiten zuständigen Mitgliedes der Landesregierung zu bestellen.
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