§ 83 § 83 — Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages
Gliederung
XI. Schlussbestimmungen § 82
§ 83 § 83
Personenbezogene Bezeichnungen, die in diesem Gesetz nur in der männlichen Form verwendet werden, gelten für Frauen in ihrer jeweiligen weiblichen Form.
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