LandesrechtBurgenlandLandesesetzeGeschäftsordnung des Burgenländischen Landtages§ 66

§ 66Wortmeldungen zur Geschäftsordnung

In Kraft seit 18. Dezember 2013
Up-to-date

(1) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung und Anträge zur Geschäftsbehandlung können ohne Unterbrechung eines Redners jederzeit auch mündlich vorgebracht werden. Solche Anträge können vom Präsidenten des Landtages ohne Debatte zur Abstimmung gebracht werden. Läßt er eine Debatte zu, so kann er die Redezeit für jeden Redner auf fünf Minuten beschränken.

(2) Werden in der Debatte Anträge auf Absetzung von Verhandlungsgegenständen von der Tagesordnung, auf Vertagung, auf Zurückverweisung an den Ausschuss oder auf Zuweisung an einen anderen Ausschuss gestellt, so ist über diesen Antrag ohne weitere Debatte abzustimmen.

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