§ 48 Entscheidung über Vorfragen — Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages
Sollte der Bericht des Ausschusses von einer Vorfrage abhängen, so kann der Ausschuß dem Landtag einen Antrag auf Klärung dieser Vorfrage vorlegen und erst nach deren Erledigung die Beratung fortsetzen.
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