Rückverweise
(1) Die Konstituierung der Ausschüsse erfolgt durch den Präsidenten des Landtages, der den Vorsitz bis zur Wahl des Obmannes führt.
(2) Jeder Ausschuß wählt einen Obmann und so viele Obmann-Stellvertreter und Schriftführer, als für notwendig erachtet werden.
(3) Das Ergebnis der Wahl ist dem Präsidenten des Landtages bekanntzugeben und von diesem dem Landtag mitzuteilen.
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