§ 37 § 37 — Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages
Gliederung
Rückverweise
Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlung in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder rechtlichen Verantwortung frei.
Keine Ergebnisse gefunden