§ 29 — Burgenländisches Landes-Personalvertretungsgesetz
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346
Die Bediensteten dürfen in der Ausübung ihrer Rechte in der Dienststellenversammlung, in der Wahlwerbung sowie in ihrem aktiven und passiven Wahlrecht zu den Organen der Dienstnehmerschaft nicht beschränkt und wegen der Ausübung dieser Rechte bzw. Tätigkeiten dienstlich nicht benachteiligt werden.
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