§ 23 Neuschaffung von Dienststellen — Burgenländisches Landes-Personalvertretungsgesetz
Rückverweise
Wird eine Dienststelle neu geschaffen, so hat der Landespersonalausschuß binnen sechs Wochen einen Dienststellenwahlausschuß für die neugeschaffene Dienststelle zu bestellen. Innerhalb von sechs Wochen nach der Bestellung des Dienststellenwahlausschusses ist die Wahl des Dienststellenausschusses (Vertrauensperson) für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer des Landespersonalausschusses auszuschreiben.