§ 17 — Burgenländisches Landes-Personalvertretungsgesetz
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346
Für die Geschäftsführung der Dienststellenwahlausschüsse und des Landeswahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellenausschüsse und des Landespersonalausschusses (§ 20) sinngemäß.
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