§ 17 Geschäftsführung der Dienststellenwahlausschüsse und des Landeswahlausschusses — Burgenländisches Landes-Personalvertretungsgesetz
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Für die Geschäftsführung der Dienststellenwahlausschüsse und des Landeswahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellenausschüsse und des Landespersonalausschusses (§ 20) sinngemäß.