§ 15 Landeswahlausschuß — Burgenländisches Landes-Personalvertretungsgesetz
Rückverweise
(1) Vor jeder Wahl des Landespersonalausschusses ist ein Landeswahlausschuß beim Amt der Landesregierung zu bilden. Er besteht aus fünf Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Landeswahlausschusses sind vom Landespersonalausschuß zu bestellen; sie müssen zum Landespersonalausschuß wählbar sein. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 14 sinngemäß Anwendung.
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