Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346
(1) Beabsichtigte Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 2 lit. a) bis k) sowie beabsichtigte Maßnahmen im Sinne des § 8 Abs. 2, bei denen die Mitwirkung gemäß § 9 Abs. 2 lit. l) dem Landespersonalausschuß obliegt, sind die Angelegenheiten des inneren Dienstes vom Landesamtsdirektor, in sonstigen Angelegenheiten vom Vorstand der nach der Geschäftseinteilung sachlich zuständigen Abteilung, dem Landespersonalausschuß mit dem Ziel der Verständigung spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Maßnahmen, hinsichtlich derer mit dem Landespersonalausschuß das Einvernehmen herzustellen ist (§ 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 lit. l), sind von dem in Abs. 1 genannten Organ spätestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Durchführung dem Landespersonalausschuß nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Das Einvernehmen ist hergestellt, wenn der Landespersonalausschuß zur geplanten Maßnahme die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahmen nicht äußert. Der Landespersonalausschuß kann innerhalb der zweiwöchigen Frist Einwendungen erheben und allenfalls Gegenvorschläge machen. Die Einwendungen oder Gegenvorschläge sind zu begründen.
(3) Die im zweiten und dritten Satz des Abs. 2 genannte Frist kann auf begründeten Antrag des Landespersonalausschusses angemessen verlängert werden. Bei Maßnahmen, die keinen Aufschub erleiden dürfen, kann eine kürzere Äußerungsfrist bestimmt werden. Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen, sind die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 nicht anzuwenden; der Landespersonalausschuß ist jedoch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen.
(4) Auf Verlangen des Landespersonalausschusses hat das in Abs. 1 genannte Organ mit diesem über Anträge, Anregungen und Vorschläge (§ 8 Abs. 5 lit. a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 lit. l) dieses Ausschusses zu beraten; einem solchen Verlangen ist binnen zwei Wochen Rechnung zu tragen. Das Beratungsergebnis ist vom Landesamtsdirektor (Abteilungsvorstand) schriftlich festzuhalten.
(5) Bei der Erstellung des Stellenplanes (§ 9 Abs. 2 lit. o) kommt dem Landespersonalausschuß ein Recht zur Stellungnahme zu. Der Entwurf des Stellenplanes ist dem Landespersonalausschuß spätestens zwei Wochen vor der Beschlußfassung durch die Landesregierung nachweislich zuzuleiten.
(7) Die Entscheidung hat nach dem Grundsatz zu erfolgen, daß durch die zu treffende Maßnahme soziale sowie dienstrechtliche Härten für die Bediensteten tunlichst vermieden werden. Kann eine soziale oder dienstrechtliche Härte jedoch nicht vermieden werden, ist so vorzugehen, daß nur eine möglichst geringe Zahl von Bediensteten hiedurch betroffen wird.
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