(1) Für die Bediensteten aller Dienststellen des Landes Burgenland wird eine Personalvertretung eingerichtet. Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Landesbeamte des Dienststandes,
2. Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen,
3. Lehrlinge des Landes.
(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind ausgenommen:
a) die Bediensteten, die in Betrieben tätig sind,
b) die Landeslehrer, die unter die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 153/2009, fallen.
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