(1) Der Buschenschenker hat die Ausübung des Buschenschankes spätestens 2 Wochen vor Beginn des Ausschankes bei der Gemeinde des Ausschankortes anzumelden.
(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:
Name und Wohnort des Buschenschenkers, Betriebsstandort (Erzeugungsstätte), die genaue Bezeichnung der Ausschankräumlichkeiten oder allfälliger sonstiger Betriebsflächen, Menge und Gattung der zum Ausschank bestimmten Getränke und die kalendermäßige Bezeichnung der Ausschankzeit.
(3) Die einmalige Anmeldung aller Ausschankzeiten innerhalb eines Kalenderjahres im Vorhinein ist zulässig. Nachträgliche Änderungen der gemeldeten Ausschankzeiten sind der Gemeinde spätestens fünf Werktage vor Beginn des Ausschankes am geänderten Termin anzuzeigen. Außerhalb der gemeldeten Ausschankzeiten ist die Ausübung des Buschenschankes nicht zulässig.
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