(1) Bei der Ausübung des Buschenschankes ist außer den im § 2 angeführten Getränken auch der Ausschank von Mineralwasser, Sodawasser, kohlesäurehältigen Erfrischungsgetränken (alkoholfrei) und Milch gestattet.
(2) Im Rahmen des Buschenschankes ist auch die Verabreichung von Schinken und geräuchertem Fleisch, allen heimischen Wurst- und Käsesorten, Speck, kaltem Fleisch und Geflügel, Salaten, Essiggemüse, hartgekochten Eiern, Brotaufstrichen aller Art, Grammeln, Salzmandeln, Erdnüssen, Weinbeissern, Kartoffelrohscheiben und Salzgebäck, Brot und Gebäck, sowie heimischem Obst und Gemüse in rohem Zustand gestattet. Zusätzlich dürfen selbst zubereitete kalte Speisen aus landwirtschaftlichen Produkten und nach bäuerlichen Rezepten selbst hergestellte Süßspeisen verabreicht werden, sofern diese dem Herkommen in Buschenschenken im Burgenland entsprechen. Das Speisenangebot darf jedoch keinem gewerblichen Betrieb, insbesondere keinem gastgewerblichen, entsprechen oder einen solchen annehmen lassen.
(3) Die Verabreichung von warmen Speisen ist nicht gestattet.
(4) Es ist dem Buschenschenker verboten, bei Ausübung des Buschenschankes Tanzunterhaltungen sowie Spiele, mit Ausnahme von erlaubten Kartenspielen, zu veranstalten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise