(1) Die Ausübung des Buschenschankes ist zwischen 6 und 24 Uhr gestattet.
(2) Aussnahmen von der Bestimmung des Abs. 1 können von der Gemeinde allgemein aus besonderen Anlässen wie z. B. bei Ausstellungen, zu Silvester, im Fasching und während der Fremdenverkehrssaison oder auch aus berücksichtungswürdigen Gründen in Einzelfällen bewilligt werden.
(3) Der Buschenschank darf ohne Unterbrechung höchstens durch sechs Monate ausgeübt werden. Die gesamte Ausschankzeit pro Kalenderjahr darf jedoch neun Monate nicht überschreiten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise