(1) Die Räume und sonstigen Betriebsflächen, die der Ausübung des Buschenschankes dienen, müssen zum landwirtschaftlichen Betrieb des Buschenschankberechtigten gehören und den bau-, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen.
(2) Wenn jedoch die landwirtschaftliche Hauptbetriebsstätte des Buschenschankberechtigten eine realgeteilte Liegenschaft ist, außerhalb des Ortsriedes liegt oder im Umbau begriffen ist, kann die Gemeinde dem Buschenschankberechtigten die Bewilligung erteilen, den Ausschank in nur für diesen Zweck gemieteten Räumen auszuüben, soferne diese Räume den bau-, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen und vom Standort jedes einzelnen Gastgewerbebetriebes des Ausschankortes mindestens 150 m entfernt liegen. Dies gilt auch für den Fall einer schweren Erkrankung eines Familienmitgliedes des Buschenschankberechtigten, wenn es sich in häuslicher Pflege befindet.
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