(1) Den Buschenschank dürfen nur die im § 1 genannten Personen ausüben.
(2) Der Ausschank von zugekauftem Wein oder von aus zugekauften Trauben hergestelltem Wein ist grundsätzlich verboten. Im Falle von Ernteausfällen aufgrund von Elementarereignissen wie Hagel, Frost, Hochwasser, Hangrutschung, Vermurung, Erdrutschung, Erdbeben, Schneedruck, Orkan, Bergsturz, Dürre oder Hitze dürfen im Ausmaß des Ernteausfalls Trauben, maximal jedoch 2 000 kg pro Hektar bewirtschafteter Weinbaufläche, zugekauft und aus diesen zugekauften Trauben hergestellter Wein ausgeschenkt werden.
(3) Der Buschenschank darf sowohl in der Gemeinde der Erzeugungsstätte als auch in der Gemeinde der landwirtschaftlichen Hauptbetriebsstätte oder Nebenbetriebsstätte ausgeübt werden.
(4) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 6/2019)
(5) Erzeugungsstätte ist jene Liegenschaft, auf der das Rohprodukt erzeugt worden ist.
(6) Landwirtschaftliche Hauptbetriebsstätte ist jene Stelle, von der aus die Erzeugungsstätten als landwirtschaftliche Einheit bewirtschaftet werden.
(7) Als landwirtschaftliche Nebenbetriebsstätte ist der Wein- und Obstkeller (Preßhaus) anzusehen.
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