(1) Ausgeschenkt werden dürfen:
1. Wein, Sturm, Traubenmost und Traubensaft, ausgenommen versetzte Weine,
2. Obstwein und Most, hergestellt durch begonnene oder vollendete alkoholische Gärung des Saftes oder der Maische von frischen Äpfeln, Birnen, Beerenobst oder Keltertrauben, die nicht der Art Vitis vinifera angehören oder nicht aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis stammen, oder einem Gemenge dieser Obstarten, Obstsaft aus Äpfeln, Birnen und Beerenobst sowie Gemüsesäfte aus heimischem Gemüse,
3. selbst gebrannte geistige Getränke, soweit es sich um eigene Erzeugnisse handelt.
(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Getränke dürfen nur ausgeschenkt werden, wenn deren Rohprodukt im Burgenland erzeugt worden ist.
(3) Ist deren Rohprodukt zwar außerhalb des Landesgebietes aber innerhalb des Bundesgebietes erzeugt worden, dürfen die im Abs. 1 bezeichneten Getränke jedoch dann ausgeschenkt werden, wenn der Weingarten oder der Obstgarten oder das Grundstück, auf dem er angelegt wurde, von einer im Burgenland gelegenen landwirtschaftlichen Hauptbetriebsstätte aus bewirtschaftet wird und von der Grenze der Gemeinde der landwirtschaftlichen Hauptbetriebsstätte nicht mehr als 10 km (Luftlinie) entfernt ist. Grundstücke, deren Fläche zum Teil über diese Entfernung reicht, gelten als mit der Gesamtfläche innerhalb dieser Entfernung gelegen.
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