(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Buschenschankgesetz, LGBl. Nr. 8/1957, außer Kraft.
(2) § 2 Abs. 1 Z 2 und § 3 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) §§ 1, 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten § 3 Abs. 4 und § 6 Abs. 4 außer Kraft.
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