(1) Wer den Bestimmungen der §§ 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.
(2) Im Falle einer Bestrafung nach Abs. 1 oder einer solchen wegen unbefugter Ausübung des Gastgewerbes nach den Vorschriften der Gewerbeordnung hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Buschenschenker die Ausübung des Buschenschankes dann zu untersagen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles eine Wiederholungsgefahr zu erkennen ist, so insbesondere bei wiederholter einschlägiger Bestrafung. Die Untersagung kann auf die Dauer des jeweilig laufenden Buschenschankes oder auch auf einen nach Monaten oder Jahren kalendermäßig zu bemessenden Zeitraum ausgesprochen werden, jedoch darf der Untersagungszeitraum zwei Jahre nicht übersteigen. Von der Untersagung ist die Gemeinde zu verständigen.
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