Besitzerinnen und Besitzer von Weingärten und Obstgärten sind berechtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Wein und Obstwein, Trauben- und Obstmost, Trauben-, Obst- und Gemüsesaft sowie selbstgebrannte geistige Getränke, soweit es sich um deren eigene Erzeugnisse handelt, entgeltlich auszuschenken (Buschenschank).
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