(1) Auf Personen nach § 48 Abs. 1 Z 1, die
1. wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion ausscheiden und
2. bereits am 30. Juni 1998 die für ihre zum Zeitpunkt dieses Ausscheidens ausgeübte Funktion maßgebenden zeitlichen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 erfüllt haben,
sind ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens Abschnitt II und - soweit er sich auf Abschnitt II bezieht - Abschnitt III dieses Gesetzes sowie Art. 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 93/1992 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Für die Mitglieder der Landesregierung mit Ausnahme des Landeshauptmannes, die wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion als Mitglied der Landesregierung ausscheiden, gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn sie vor dem 1. Juli 1998 die Funktion eines Mitgliedes der Landesregierung bekleidet haben.
(3) Scheidet eine Person gemäß Abs. 1 oder 2 mit Anspruch auf Pensionsversorgung nach Abschnitt II und - soweit er sich auf Abschnitt II bezieht - Abschnitt III dieses Gesetzes oder Art. 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 93/1992, in der jeweils geltenden Fassung, aus der Funktion aus, ist § 12 Burgenländisches Landesbezügegesetz nicht anzuwenden.
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