Folgende Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sind auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz eingetragene Partnerinnen und Partner von Mitgliedern der Landesregierung sinngemäß anzuwenden:
1. § 35 Abs. 1 und 3 und § 36 Abs. 2,
2. § 16 Abs. 2 bis 4, §§ 17 bis 22 und 26 mit Ausnahme des Abs. 6 Z 3 lit. b und § 28 LBPG 2002 mit den in den §§ 35 bis 37 in der jeweils geltenden Fassung genannten Maßgaben.
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