(1) Personen, die auf Grund dieses Gesetzes zu Gemeindebeamtinnen oder Gemeindebeamten ernannt werden, sind in die Verwendungsgruppe B einzustufen.
(2) Bei einem Dienstwechsel einer Gemeindebeamtin oder eines Gemeindebeamten von einer Gemeinde (einem Gemeindeverband) zu einer anderen Gemeinde (einem anderen Gemeindeverband) ist der Gemeindebeamtin oder dem Gemeindebeamten von der neuen Dienstbehörde die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zuzuerkennen, auf die sie oder er bisher Anspruch hatte.
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