§ 8 Provisorisches Dienstverhältnis — Gemeindebedienstetengesetz 1971
Rückverweise
Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch und wird auf Ansuchen der Gemeindebeamtin oder des Gemeindebeamten nach vier Jahren sowie nach erfolgreicher Ablegung der Gemeindeverwaltungsdienstprüfung (3. Abschnitt) definitiv.