(1) Im Monat Februar 2014 gebührt eine Einmalzahlung von 250 Euro
1. der Beamtin oder dem Beamten des Dienststandes im Sinne des I. und IV. Teiles dieses Gesetzes, wenn sie oder er
a) am 1. Februar 2014 Anspruch auf Gehalt hat und
b) am 1. Dezember 2013 dem Dienststand angehört hat und
2. der oder dem Vertragsbediensteten im Sinne des II. und IV. Teiles dieses Gesetzes, wenn sie oder er
a) am 1. Februar 2014 Anspruch auf Monatsentgelt hat,
b) am 1. Dezember 2013 dem Dienststand angehört hat und
c) sich der Anspruch auf diese Einmalzahlung nicht bereits aus einem Sondervertrag ergibt.
(2) Der im Abs. 1 genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das die oder der Bedienstete am 1. Februar 2014 hat, zu aliquotieren. Wenn die Bedienstete am 1. Februar 2014 nach § 4 Abs. 1 bis 3 oder § 7 Abs. 1 Bgld. MVKG nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Bedienstete unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbots gegolten hat.
(3) Kranken- oder Wochengeld ist dem Monatsentgelt gleichzuhalten.
(4) Die Einmalzahlung ist kein Bestandteil des Gehalts und des Monatsentgelts.
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