(1) (Verfassungsbestimmung) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Verwaltungsgemeinschaften (§ 23 der Bgld. Gemeindeordnung) werden aufgelöst.
(2) Alle Gemeinden, die jeweils zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengeschlossen waren, bilden einen Gemeindeverband im Sinne des III. Teiles dieses Gesetzes. Sitz des Gemeindeverbandes ist der Sitz der bisherigen Verwaltungsgemeinschaft. Das Recht der Landesregierung zur Änderung oder Auflösung eines solchen Gemeindeverbandes wird dadurch nicht berührt.
(3) In die Rechtsnachfolge der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaften (Abs. 1) tritt hinsichtlich der Dienstverhältnisse dieser Bediensteten sowie der Sachmittel der Gemeindeverband, dem die bisher zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengeschlossenen Gemeinden angehören; im übrigen werden die Dienstverhältnisse der öffentlich Bediensteten nicht berührt.
(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gemeindeverbandsausschüsse sind spätestens binnen eines Monates nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß den Bestimmungen des § 35 zu wählen.
(5) Der Gesamtaufwand der Gemeindeverbände ist, abweichend von den Bestimmungen des § 37, nach jenem Kostenteilungschlüssel zu tragen, der für die jeweilige Verwaltungsgemeinschaft, in deren Rechtsnachfolge der Gemeindeverband eintritt, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Geltung war. Der Gemeindeverbandsausschuß kann die Aufhebung dieses Kostenteilungsschlüssels beschließen. In diesem Falle erfolgt die Aufbringung der Mittel des Gemeindeverbandes gemäß § 37.
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