(1) Die Erstattung der Disziplinaranzeige obliegt dem Stadtsenat.
(2) Hat eine Beamtin oder ein Beamter die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten dieser Antrag unverzüglich der oder dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission für Landesbeamtinnen und Landesbeamte und der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zu übermitteln.
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