§ 41 § 41 — Gemeindebedienstetengesetz 1971
Disziplinarbehörden sind
1.der Stadtsenat; dieser ist zuständig zur vorläufigen Suspendierung (§ 128 LBDG 1997) und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen (§ 148 LBDG 1997) hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten der Stadt;
2.die Disziplinarkommission für Landesbeamtinnen und Landesbeamte (§ 116 LBDG 1997); diese ist zuständig zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten der Stadt.
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