Disziplinarbehörden sind
1. der Stadtsenat; dieser ist zuständig zur vorläufigen Suspendierung (§ 128 LBDG 1997) und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen (§ 148 LBDG 1997) hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten der Stadt;
2. die Disziplinarkommission für Landesbeamtinnen und Landesbeamte (§ 116 LBDG 1997); diese ist zuständig zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten der Stadt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise