§ 40 § 40 — Gemeindebedienstetengesetz 1971
Gliederung
IV. Teil Bestimmungen für die Bediensteten der Freistädte Eisenstadt und Rust
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 40 § 40
Rückverweise
Die Freistädte Eisenstadt und Rust haben ihre in diesem Teil des Gesetzes geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
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