Gemeindeamtfrauen und Gemeindeamtmänner im Sinne des Landesgesetzes vom 4. Dezember 1926, betreffend die Rechtsverhältnisse der Gemeindebeamten des Verwaltungsdienstes, LGBl. Nr. 96/1926, sind nunmehr Gemeindebeamte im Sinne dieses Gesetzes. Auf diese, deren Angehörige und Hinterbliebene finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.
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